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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(gültig ab Juli 2010)
Grundlage eines jeden Vertrages (dies gilt auch für mündlich geschlossene) sind die folgenden AGB:
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Der Veranstalter verpflichtet sich, vor/nach dem Auftritt das vereinbarte Honorar in bar an den Künstler auszuzahlen.
Eine Überweisung der Gage auf das Konto des Künstlers innerhalb einer Frist von 10 Tagen kann vereinbart werden.
Alle Forderungen des Künstlers sind mit der Gage abgegolten.
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Der Veranstalter trägt alle eventuell entstehenden GEMA-Gebühren.
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Für einen ungestörten Auf- und Abbau der Requisiten & Illusionen auf der Bühne, sowie Einstellung der Musik-, Licht- & Mikrofonanlage ist zu sorgen.
Für den Aufbau werden ca. 15min unmittelbar vor/nach dem Programm benötigt.
Für den Künstler ist ein nahegelegener Parkplatz bereitzuhalten!
Der Veranstalter hat für die rationellsten und kürzesten Auf- und Abbauwege von den Fahrzeugen des Künstlers bis hin zur Bühne zu sorgen und alle dafür notwendigen Passiergenehmigungen zur Verfügung zu stellen.
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Der Künstler darf in Werbematerial, Presseartikeln, bei Ankündigungen, … nur unter dem Namen Tim Stüdemann genannt werden. Zaubertim ist unzulässig.
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Bei mehrstündigen Programmen sind Pausen vorgesehen. Der Beginn der Pausen wird mündlich an Ort und Stelle zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart.
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Weder der Veranstalter, noch andere Personen, gleich, welcher Art, dürfen ohne schriftliche
Zustimmung des Künstlers von seinen Darbietungen Mitschnitte auf Ton- und Bildträgern vornehmen. Fotos sind hiervon ausgenommen.
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Der Veranstalter ist verpflichtet dem Künstler die genau Adresse für den Auftritt/ die
Auftritte schriftlich per E-Mail oder Post mitzuteilen.
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Bei einer Absage der Vorstellung seitens des Veranstalters mehr als sieben Tage vorher werden 50% der Gage fällig.
Bei einer Absage des Veranstalters weniger als sieben Tage vorher werden 80% der Gage fällig.
Wird die Veranstaltung am geplanten Tag der Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt, ist die volle Gage fällig, ebenso bei einer begründeten Absage seitens des Künstlers wegen unzureichenden Rahmenbedingungen oder groben Verstößen gegen die Auftrittsbedingungen, die nicht spontan behoben werden können.
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Dem Künstler ist rechtzeitig mitzuteilen, ob der geplante Showbeginn verschoben wird oder ob mit einer Verschiebung zu rechnen ist, damit weitere Vorstellungen am gleichen Tag besser koordiniert und geplant werden können.
Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe muss damit gerechnet werden, dass die Programmlänge reduziert wird, um andere Termine einzuhalten.
Die Dauer einer Vorstellung kann, insbesondere bei Auftritten vor Kinderpublikum, etwas variieren, damit während des Programms auf die Reaktionen des Publikums eingegangen werden kann.
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In den Programmen kommen unter Umständen Feuer und Nebel zum Einsatz. Der Vertragspartner ist verpflichtet, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und ev. am Veranstaltungsort vorhandene Vorsichtsmaßnahmen auszuschalten.
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Veranstaltungen im Freien können nur bei beständigem, trockenem und windstillem Wetter stattfinden.
Bei Regen und starkem Wind sind Freiluftveranstaltungen nicht möglich.
Vorstellungen in Räumen sind generell empfehlenswerter (weniger Fremdgeräusche). Gerade Kinder lassen sich sehr leicht durch andere akustische Reize ablenken (Feuerwehr, Züge, usw.).
Zudem sind die Sichtverhältnisse in Räumen meist besser.
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Um eine Vorführung zu ermöglichen, muss dem Künstler eine freie Fläche von mind. 3m x 2m für ein Programm zur Verfügung stehen.
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Eine Einsicht der Vorstellung sollte nur von vorne erfolgen können. Zuschauer von der Seite oder insbesondere von hinten sind nicht erwünscht, da sie die anderen Zuschauer und den Künstler stören. Seitlich stehende Zuschauer sehen unter Umständen schlechter und werden dadurch unruhig. Eine Abgrenzung von der Seite und eine Wand, Mauer, Hecke (o.ä.) im Hintergrund reichen oft schon aus.
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Für eine ausreichende Beschallung mittels drahtlosem Umhänge- oder Ansteckmikrofon bei mehr als 250 Zuschauern (Richtwert für
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Der Veranstalter erklärt, dass er eine Haftpflichtversicherung zumindest für die Dauer der Veranstaltung inkl. Auf- und Abbauarbeiten abgeschlossen hat, die den Künstler, dessen Assistenten und sein Gerät mit einschließt.
Im Falle eines Nichtbestehens einer solchen Versicherung haftet der Veranstalter persönlich.
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Für Schäden, die aus der Nichteinhaltung der vorangegangenen Bestimmungen entstehen, haftet der Künstler nicht.
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